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ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Adveterra Swiss AG
 

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für aktuelle und zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen Adveterra Swiss AG (nachfolgend Adveterra genannt) und natürlichen sowie juristischen Personen (nachfolgend Kunde genannt), mit denen ein Vertragsverhältnis eingegangen wird. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Adveterra erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mögliche AGB von Kunden gelten für die Rechtbeziehung mit der Adveterra nicht. Adveterra schliesst demnach die Übernahme möglicher AGB des Kunden, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders geregelt, aus.

2. ANGEBOTE

Angebote respektive die Offerten der Adveterra sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Massgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Adveterra genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Angebote der Adveterra beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern. Die Leistungen der Adveterra umfassen sämtliche explizit in der Offerte ausgewiesenen Positionen, mögliche zusätzlich entstehende Drittkosten (z.B. Spezialabklärungen durch das EVU, Kosten für Baugesuche, etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Nachträgliche Aufwände, welche zwischen der Angebotserstellung und der Abnahme des Werkes in Kraft treten, sind durch den Kundenzu tragen. Dies können z.B. Änderungen oder gesetzliche Anpassungen von EVU's, Behörden oder dem ESTI sein. Adveterra Pläne und Detailzeichnungen bleiben während der Angebotsphase geistiges Eigentum der Adveterra. Diese dürfen weder kopiert noch an Dritte schriftlich oder mündlich weitergegeben werden. Bei Verletzung dieser Pflicht kann als Rechtsfolge die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 10% des Auftragswertes geltend gemacht werden. Gegebenenfalls mit dem Angebot übergebene Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Sie enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Angebote der Adveterra haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab dem Datum des Versendens an den Kunden.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt zustande, wenn Adveterra den Auftrag annimmt, d.h. wenn Adveterra den Auftrag schriftlich bestätigt oder eine Lieferung erbringt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware. Ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung von Adveterra ist für Umfang und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend.

4. LEISTUNGSUMFANG UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Gegenstand und Inhalt der Leistungen von Adveterra sind im Vertrag, dem Angebot oder möglichen Bestätigungsschreiben von Adveterra sowie in den vorliegenden AGB spezifiziert. Die Parteien können Änderungen der Leistungen und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren. Die Weitergabe von Programm- und Preisänderungen von Zulieferanten an den Kunden bleiben jederzeit vorbehalten.

5. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Lieferfristen und Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren und von Adveterra zu bestätigen, andernfalls gelten sie nicht als vereinbart. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsverpflichtung der Adveterra setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, einschließlich des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie die rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten der Adveterra, voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Adveterra mit Eintritt des Annahmeverzuges berechtigt, Schadenersatz zu verlangen; darüber hinaus geht im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr der allfälligen Verschlechterung; Wertminderung oder eines zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die Adveterra ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden vorhersehbar nicht von Interesse. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Adveterra die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. durch Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung o.ä.), hat die Adveterra auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Adveterra, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Sofern sich die Lieferung Leistung aus einem von Adveterra zu vertretenden und die Termine herausschiebenden Umstand verzögert, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er der Adveterra zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatz schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich dessen Ansprüche auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden; ausgenommen es liegt ein grobes Verschulden der Adveterra vor.

In der Bestellung und Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich. Über Lieferverschiebungen wird der Kunde durch Adveterra informiert.

Die Einhaltung schriftlich bestätigter verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise verstehen sich, wenn nichts anders erwähnt, in CHF zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST). Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Lager der Adveterra, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Adveterra ist berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Ein Rückbehalt von Zahlungen ist in keinem Fall zulässig. Lieferungen von Einzelkomponenten erfolgen grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Wird keine Vorauszahlung verlangt, so wird der Zahlungsanspruch spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung der Ware aus Gründen verzögert wird, welche die Adveterra nicht vertreten hat. Ein in der Auftragsbestätigung festgelegter Zahlungstermin ist ein fester Verfalltag gemäß Art.102 Abs. 2 OR, d.h. der Kunde kommt bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug; eine Mahnung hat nicht zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5% seit Zahlungstermin zu bezahlen.

7. ERTRAGSPROGNOSEN

Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten aus der ganzen Welt (z.B. Meteonorm). Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den simulierten Ertragswerten können sich ergeben. Adveterra übernimmt keine Gewähr eines Ertrages aus dem Betrieb der Solarsysteme.

8. ANFORDERN VON FÖRDERBEITRÄGEN UND BEWILLIGUNGEN ZUR PROJEKTAUSFÜHRUNG

Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.), Einholen von Bewilligungen zur Projektausführung, etc. als Bestandteil des Lieferumfangs vereinbart wird, tritt Adveterra gegenüber Behörden und weiteren Dritten als bevollmächtigte Vertreterin auf. Zwischen der Adveterra und dem Kunden (Grund-oder Gebäudeeigentümer) wird zu diesem Zweck separat eine schriftliche Vollmachterklärung erstellt und unterzeichnet. Adveterra führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmelde-und Gesuchverfahren für den Kunden aus und begleitet diese. Adveterra übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen. Ausserdem übernimmt Adveterra keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Überwachung der Termine ist Angelegenheit des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung. Die von Adveterra gestellten Rechnungen sind auch dann geschuldet, wenn die Bewilligungs-und Genehmigungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden.

9. PRÜFUNG und MÄNGELRÜGE

Die Abnahme durch den Kunden erfolgt mit Erhalt der Sendung oder, bei schlüsselfertigen Anlagen, mit erster Inbetriebnahme der Anlage. Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind Adveterra innerhalb von drei Tagen nach Abnahme schriftlich zu melden. Ansonsten gilt die Lieferung als einwandfrei und vom Kunden als fehlerfrei akzeptiert.

10. GEWÄHRLEISTUNG

Haftung für mangelhafte Leistungen werkvertraglicher Natur.

Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Lieferungen 2 Jahre ab Lieferdatum und bei Lieferungen von schlüsselfertigen Anlagen 2 Jahre ab Datum der Inbetriebnahme. Jegliche Garantie für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Garantieansprüche müssen ohne Verzug bei Adveterra per eingeschriebenen Brief angemeldet werden. Adveterra hat das Recht, die Garantieleistungen zu prüfen und Schäden selber zu beheben. Forderungen von Drittfirmen werden abgelehnt. Adveterra behält sich dabei das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Garantie) eintreten soll. Die Gewährleistung von Adveterra wird ausgeschlossen,

a) wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäss Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an Liefergegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit Adveterra selbst oder durch Dritte vornimmt.

b) bei Sachmängeln an Anlagenkomponenten, die von Dritten hergestellt werden (z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speichersysteme usw.) und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers besteht (z.B. Hersteller-, Produkte- und Leistungsgarantie). Für diese Anlagekomponenten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des Herstellers gemäss der dem Produkt beiliegenden Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der Offerte. Lehnen die Hersteller eine Garantieleistung ab, sind sie z.B. insolvent oder nicht mehr existent, so fällt die Garantie weg und jegliche weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen.

Haftung für Leistungen auftragsrechtlicher Natur

Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat Adveterra dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln ihres Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen. Die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung verjähren mit dem Ablauf eines Jahres, sofern kein Einbau der Ware in ein unbewegliches Werk erfolgt. Adveterra behält sich dabei das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Garantie) eintreten soll.

Wo die Erreichung der Ziele von Adveterra von Umständen abhängt, die nicht Adveterra zu vertreten hat, kann ihr das Nicht-Erreichen eines Ziels des Kunden infolge dieser Umstände nicht zu Last gelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide von Dritten, etwa betreffend der Genehmigung von Förderbeiträgen, Erteilung von Bewilligungen zur Projektausführung usw.

Die Gewährleistung von Adveterra wird ausgeschlossen bei Sachmängeln, die von Dritten hergestellt werden (z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speichersysteme usw.) und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers besteht (z.B. Hersteller-, Produkte- und Leistungsgarantie). Für diese Komponenten gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des Herstellers gemäss der dem Produkt beiliegenden Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der Offerte. Lehnen die Hersteller eine Garantieleistung ab, sind sie z.B. insolvent oder nicht mehr existent, so fällt die Garantie weg und jegliche weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen.
Haftung des Kunden bei Nichteinhalten von Fristen und Terminen.

Soweit es am Kunden liegt, dass Fristen und Termine nicht eingehalten werden, hat dieser Adveterra allfällige Mehraufwendungen zu vergüten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Adveterra bleiben vorbehalten.

11. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an der im Vertrag genannten Ware geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Adveterra berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern und wird unwiderruflich dazu ermächtigt, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden.

Nimmt die Adveterra die Vorbehaltsware zurück, nachdem zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten, wie Transportkosten, Rückabwicklung des Vertrags und weitere Dienstleistungen, sind vom Kunden zu tragen.

Sollte die Vorbehaltsware durch den Kunden beschädigt worden sein durch unsachgemässe Handhabung, so hat Adveterra das Recht, den Erlös durch Verwertung und die dadurch entstanden Kosten mit den bisher geleisteten Zahlungen zu verrechnen.

12. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

Adveterra bleibt Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte an denen dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Dokumentationen, Bau- und Schaltplänen, gestellte Software und sonstige Dokumente die im Zusammenhang mit den Produkten stehen. Dies gilt für schriftliche wie auch in elektronischer Form übermittelte Daten. Sie dürfen ohne Genehmigung der Adveterra nicht an Dritten zugänglich gemacht oder verwertet werden. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.

13. DATENSCHUTZ / EINWILLIGUNG

Die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten ( z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer ), werden von Adveterra vertraulich gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes behandelt. Die für die Auftragsabwicklung benötigten Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergeben. Adveterra behält sich vor, diese Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecke (Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand der gespeicherten Daten zu verlangen.

Soweit der Kunde mit Adveterra einen Garantie-, Wartungs- oder Updatevertrag /-vereinbarung schliesst, wird Adveterra im Rahmen der Leistungserbringung online auf das ausgelieferte Produkt zu. Die dort generierten Daten werden für die Zwecke der Leistungserfüllung sowie ggf. für eigene Zwecke ausgelesen, ausgewertet, bearbeitet und gespeichert. Dieses Recht gilt ebenso für die von Adveterra benannten Erfüllungsgehilfen.

Der Kunde erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung, Nutzung und Weitergabe seine anonymisierten Daten einverstanden.

Soweit der Kunde die Nutzung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung seiner Daten widerspricht, können Updateservices, Online-Wartungen nicht mehr, bzw. erschwert im vereinbarten Umfang durchgeführt werden. Bedingt durch die Abschaltung des Online-Zuganges und die Einrichtung einer neuen Übertragungsform entstehenden Kosten und Folgekosten, hat der Kunde zu tragen.

14. RECHTSGRUNDLAGE UND GERICHTSSTAND

Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Soweit nicht anders geregelt, gilt das schweizerische Obligationenrecht. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte von Kreuzlingen. Vor Einleitung eines Prozesses ist eine gütliche Einigung anzustreben.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Stand August 2016

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